Satzung

Apothekerverband Brandenburg e.V.

Zuletzt geändert durch

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. November 2012
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. September 2018

§ 1 Name und Sitz

Der Verein ist der Verband der selbständigen Apothekenleiter* im Land Brandenburg. Er führt den Namen "Apothekerverband Brandenburg e.V.", hat seinen Sitz in Potsdam und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verband setzt sich für den Erhalt der inhabergeführten, unabhängigen Individualapotheke ein.Der Verein verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen und sonstigen gemeinsamen Interessen der Apothekenleiter im Land Brandenburg wahrzunehmen und nach außen zu vertreten.

Hierzu stellt er sich gegenüber den Mitgliedern insbesondere folgende Aufgaben:

a) Abschluss von Arznei-und Hilfsmittelversorgungsverträgen und sonstigen Verträgen mit Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern sowie die Interessenvertretung diesen gegenüber. Die Verträgehaben unmittelbare Rechtswirkung für die Mitglieder, auch soweit der Deutsche Apothekerverband e.V. für den Verein handelt.

b) Abschluss sonstiger allgemeiner, die Interessen der Apothekenleiter betreffender Rahmenverträge.

c) Beratung in tarifrechtlichen, arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen sowie allgemeinrechtlichen Angelegenheiten, soweit sie die Apotheke betreffen.

d) Vertretung der Gesamtinteressen der Mitglieder, insbesondere auf apotheken-, sozial-und arbeitsrechtlichem Gebiet.

e) Abschluss von Tarifverträgen für die Gesamtheit seiner Mitglieder.

f) Durchführung von Informations-und Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb spezieller Kenntnisse sowie die Zertifizierung der Teilnahme an diesen Veranstaltungen.

g) Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Marketingmaßnahmen.

h) Unterrichtung der Mitglieder über alle grundlegenden Angelegenheiten im Sinne der Buchstaben a-g.

i) Vertretung der Mitglieder gegenüber übergeordneten Verbänden.

j) Zusammenarbeit mit gesetzgebenden Körperschaften, mit der Verwaltung und Verbänden und Organisationen des Gesundheitswesens.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Leistungen begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd oder die unverhältnismäßig sind.

Die zur Aufgabenerfüllung im Rahmen seiner Zwecksetzung notwendigen personenbezogenen und sozialrechtlichen Daten sowie die sachbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Apothekenbetrieb dürfen vom Verein unter Berücksichtigung des BDSG und anderer gesetzlicher Bestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können alle selbständigen Apothekenleiter werden, die eine öffentliche Apotheke im Land Brandenburg betreiben.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Soweit sie nicht Apothekenleiter im Sinne des Absatz 1 sind, zahlen sie keine Beiträge und haben kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.

(3) Außerordentliches Mitglied kann ein Apotheker werden, der seine Apotheke im Land Brandenburg verpachtet hat oder verwalten lässt oder ehemaliges ordentliches Mitglied war.Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.

§ 4 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane zu befolgen, die Vereinsinteressen zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Sie sind berechtigt, von den Einrichtungen des VereinsGebrauch zu machen und die Unterstützung des Vereins und seiner Organe in allen in seinen Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.

§ 5 Begründung und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages.

(2) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

  • a) durch Tod,
  • b) durch Austritt, der durch schriftliche Erklärungjeweils zum 1. Januar oder zum 1. Juli mit mindestens sechsmonatiger Kündigungsfrist vorgenommen werden kann,
  • c) bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung gemäß Beitragsordnung,
  • d) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nach Anhörung durch Vorstandsbeschluss, der einer 2/3 Mehrheit bedarf, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen dieVereinsinteressen oder die vom Verein geschlossenen Verträge verstößt oder wenn es in einem berufsgerichtlichen Verfahren wegen einer schweren Verfehlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheids Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
  • e) bei Aufgabe der Apothekenleitung.

(4) Ein ordentliches Mitglied verliert mit seinem Ausscheiden aus dem Verein alle Rechte an dem Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben.

(2) Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden von einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Beratung und Beschlussfassung über die Satzung und deren etwaige Änderungen sowie über die Auflösung des Vereins,

b) die Wahl des Vorstandes,

c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

d) die Entlastung des Vorstandes,

e) die Genehmigung des Haushaltsabschlusses des vorangegangenenHaushaltsjahres und des Haushaltplanes,

f) die Festsetzung der Beitragsordnung,

g) die Wahl der Kassenprüfer,

h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,

i) die Entscheidung über Einsprüche nach § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe d.

§ 9 Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. In ihr erfolgt erforderlichenfalls die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes, die Genehmigung des Haushaltsabschlusses des vorangegangenen Haushaltsjahres einschließlich der Entlastung des Vorstandes sowie die Festsetzung des Haushaltsplanes für das folgende Haushaltsjahr.Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Berufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes mindestens 4 Wochen vor dem Sitzungstage unter Mitteilung einer vom Vorstand festzulegenden vorläufigen Tagesordnung brieflich einberufen.Im Rundschreiben oder Infofax des Vereins wird der Termin ordentlicher Mitgliederversammlungen mindestens 8 Wochen zuvor angekündigt. Anträge für die endgültige Tagesordnung der Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von Einzelmitgliedern eingebracht werden. Diese Anträge müssen dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform vorliegen. Über die Berücksichtigung von Anträgen von Einzelmitgliedern für die Tagesordnung, die von weniger als zehn Mitgliedern unterstützt werden, entscheidet der Vorstand im Hinblick auf ihre Bedeutung und die Zahl der bereits auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen sich nur auf Gegenstände der Tagesordnung beziehen. In der Mitgliederversammlung kann der Vorstand zu den auf der Tagesordnung stehenden Fragen jederzeit Anträge einbringen. Der Leiter der Mitgliederversammlung ist verpflichtet, auch solche Anträge zur Verhandlung und Beschlussfassung zuzulassen, die sich auf Gegenstände der Tagesordnung beziehen und von mindestens zehn Vereinsmitgliedern schriftlich und mit Begründung gestellt sind.

(5) Stimmberechtigt ist jedes anwesende ordentliche Mitglied. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses nicht berücksichtigt. Abstimmungen sind im Allgemeinen geheim durchzuführen. Wird jedoch über Fragen abgestimmt, über die keine wesentlichen Meinungsverschiedenheiten bestehen, so kann durch den Vorstand eine offene Abstimmung vorgeschlagen werden. Verlangen aber mindestens 25 Prozent der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung, so hat der Leiter der Mitgliederversammlung geheim abstimmen zu lassen.

(6) Zur Änderung der Satzung bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Satzungsänderungen müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von dreiVierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist die Bestimmung, die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens betreffend -Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder -, nicht erfüllt, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, sofern auf diese Folgen in der Einladung zu der neuen Versammlung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden ist.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem Leiter der Mitgliederversammlung, einem anderen Vorstandsmitglied und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Verbandes durch Festlegung der aktuellen verbandspolitischen Strategien und Ziele und verantwortet die Verbandspolitik sowie die durchgeführten Maßnahmen gegenüber den Mitgliedern.

(2) Der Vorstand besteht aus sieben Personen: Dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Vorstandes.

(3) Der Vorstandsvorsitzende wird von einer Mitgliederversammlung in direkter geheimer Wahl durch einfache Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder können aus der Mitgliederversammlung heraus Kandidaten vorschlagen. Der Kandidat muss zur Wahl bereit sein. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Nach der Wahl des Vorstandsvorsitzenden schlägt dieser die weiteren Vorstandsmitglieder seines Konzeptes und Vertrauens zur Wahl vor. Weitere Vorschläge können aus der Mitgliederversammlung abgegeben werden. Die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in direkter, geheimer Wahl durch einfache Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(5) Der Wechsel der Vorstandsmitglieder erfolgt mit der Wahl.

(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden tritt bis zur Neuwahl eines Vorsitzenden auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein vom Vorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit gewähltes Vorstandsmitglied amtierend an seine Stelle. Diese Wahl zum Vorstandsvorsitzenden muss spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden erfolgen. Entsprechendes gilt beim vorzeitigen Ausscheiden eines stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden von bis zu zwei Vorstandsmitgliedern bleibt der Vorstand geschäftsfähig. Im Rahmen der nächsten stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand durch eine Zuwahl zu ergänzen.

(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern ist innerhalb von acht Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Zuwahl durchzuführen.

(9) Absatz 4 gilt für Zuwahlen entsprechend. Die Amtszeit der bei vorzeitigem Ausscheiden durch die Mitgliederversammlung neugewählten Vorstandsvorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie der im Wege der Zuwahlen gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Wahltag und endet mit Ablauf der Amtsperiode des amtierenden Vorstandes.

(10) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(11) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Über die Erstattung von Kosten und die Zahlung von Aufwandsentschädigungen/ Vergütungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(12) Die Mitglieder des Vorstandes haben sich dem Inhalt eines Verhaltenskodexes zu unterwerfen, der dieser Satzung als Anlage beigefügt ist.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ihm obliegt insbesondere

  • a) die Aufsicht über die Verwaltung des Vereins, seines Vermögens und seiner Einrichtungen.
  • b) die Einberufung der Mitgliederversammlung und Festlegung ihrer Tagesordnung.
  • c) dieEinstellung und Entlassung des Geschäftsführers.
  • d) die Entscheidung über Aufnahmeanträge.

(2) Der Vorstand verteilt die Aufgaben unter sich.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand hält zur Leitung des Vereinsregelmäßig Sitzungen ab. Darüber hinaus muss der Vorstand zusammentreten, wenn drei seiner Mitglieder es verlangen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben und auf der darauffolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.

§ 12 Ehrenvorsitzender

Zu Ehrenvorsitzenden können ehemalige Verbandsvorsitzende ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 13 Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Haushaltsführung des Vereins in dem vergangenen Haushaltsjahr überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 14 Kommissionen / repräsentative Tätigkeiten

(1) Für besondere Arbeitsgebiete, die sich aus den Aufgaben des Vereins ergeben, kann der Vorstand Kommissionen bilden. Die Kommissionen haben beratende Funktion. § 10 Abs. 11 gilt entsprechend.

(2) Zu bestimmten Sachverhalten können Vorstand oder Kommissionen Mitgliederbefragungen durchführen. Deren Ergebnisse haben empfehlenden Charakter.

(3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können mit beratenden und repräsentativen Aufgaben betraut werden. § 10 Abs. 11 gilt entsprechend.

§ 15 Geschäftsführer und Geschäftsstelle

(1) Der Vorstand bestellt zur Durchführung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer, dessen Tätigkeit vom Vorstand bestimmt wird und vertraglich geregelt ist.

(2) Die Geschäftsstelle besorgt im Auftrage und unter Verantwortlichkeit des Vorstandes die Geschäfte des Vereins. Sie untersteht dem Geschäftsführer. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Geschäftsführer und den erforderlichen Mitarbeitern. Der Geschäftsführer stellt in Abstimmung mit dem Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter ein, über deren Art und Zahl der Vorstand entscheidet.

§ 16 Auflösung des Vereins, Vereinsvermögen

Bei einer Auflösung des Vereins sowie bei Entziehung der Rechtsfähigkeit beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.


Anlagen
- AVB-Satzung vom 29.09.2018 (PDF)
- Verhaltenskodex (PDF)


*Die Bezeichnung von Personen und Funktionen in männlicher Form in dieser Satzung erfolgt aus Gründen der besseren Lesbarkeit und umfasst gleichermaßen die weibliche Form der Bezeichnung.