Neue Regelungen zu Retaxationen im Rahmenvertrag - Durchbruch im Schiedsverfahren
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) waren die Vertragspartner des Rahmenvertrages gemäß § 129 Absatz 2 SGB V aufgefordert zu regeln, in welchen Fällen Retaxationen durch Krankenkassen zu unterbleiben haben. Da keine entsprechende Regelung mit dem GKV-Spitzenverband getroffen werden konnte, war das Schiedsverfahren nach § 129 Absatz 7 SGB V eingeleitet worden. Nach vier Sitzungen hat sich die Schiedsstelle - unter Vorsitz von Dr. Rainer Hess - am 23. Mai 2016 auf eine Neuregelung von § 3 des Rahmenvertrages (Zahlungs- und Lieferanspruch) verständigt.
In einer ersten Stellungnahme begrüßt der Apothekerverband Brandenburg den einvernehmlichen Beschluss zur Retaxationsvermeidung, der im Rahmen der Schiedsstelle getroffen wurde. Damit erhalten die Apotheker einen wichtigen Handlungsspielraum, um Formfehler bei Verordnungen praktikabler beheben zu können. Die Regelungen, die eine Retaxation nicht rechtfertigen, sind mit diesem Beschluss unmissverständlicher gefasst und sorgen damit für mehr wirtschaftliche Sicherheit bei der Arzneimittelabgabe in den Apotheken.
Die nun erreichte Rechtssicherheit ist zu begrüßen, wenngleich dieser Konsens - aus Sicht der Apotheker - ein erster Schritt in die richtige Richtung ist.