Auch ausländische Versandapotheken müssen sich an deutsche Preisvorschriften halten
Der Gemeinsame Senat der obersten fünf Bundesgerichte hat gestern die Entscheidung gefällt, dass ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel an Kunden in Deutschland versenden, der deutschen Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) unterliegen. Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes stellen hierfür eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar.Der Apothekerverband Brandenburg e.V. begrüßt die Entscheidung des Gemeinsamen Senats: „Damit hat sich die rechtliche Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) durchgesetzt, dass nach dem ‚Marktortprinzip' auch ausländische Versandapotheken der deutschen Arzneimittelpreisverordnung unterliegen und somit an die gleichen Preise gebunden sind, die uns die Politik in Deutschland vorgibt", so Dr. Andrea Lorenz, Vorsitzende des Apothekerverbandes Brandenburg.
Eine Entscheidung durch den Gemeinsamen Senat im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung war notwendig geworden, weil das Bundessozialgericht (BSG) 2008 und 2009 entschieden hatte, dass die Arzneimittelpreisverordnung nicht für die niederländische Versandapotheke DocMorris gilt. Im Gegensatz hierzu wollte der Bundesgerichtshof bei der Entscheidung, ob Bonizahlungen der niederländischen Europa Apotheek Venlo Rechtens seien, das „Marktortprinzip" anwenden, und die Rabattzahlungen bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln verbieten.